Satzung

Natur- und Vogelfreunde Münchholzhausen e. V
S a t z u n g

  • 1 – Name und Sitz 
  • 1.1. Der Verein führt den Namen Natur- und Vogelfreunde Münchholzhausen e. V. 1.2. Sein Sitz ist Wetzlar-Münchholzhausen.
    1.3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetzlar eingetragen.
  • 2 – Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 
  • 2.1. Aufgabe des Vereines ist die Pflege der Natur, insbesondere der Schutz der Vogelwelt durch Schaffung und Erhaltung natürlicher Lebensräume, sowie die Verbreitung des Natur- und Vogelschutzgedankens und des Schutzes der Umwelt durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen.
  • 2.2.Die Tätigkeit ist gemeinnützig im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung von 1977.
    2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2.4. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    2.5. Die Mitglieder des Vereines können in begründeten Fällen finanzielle Zuwendungen für den Ersatz ihrer geleisteten Aufwendungen erhalten. Die Zuwendungen müssen sich im Rahmen der aktuell geltenden „Ehrenamtspauschale“ bewegen und werden durch den Vorstand nach Prüfung des Einzelfalles festgelegt.
    2.6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3 – Mitgliedschaft 
  • 3.1. Mitglied kann jeder werden, der die Satzung und den Vereinszweck anerkennt.
    3.2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einzuholen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet und deren Entscheidung endgültig ist.
    3.3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder durch Austritt unter Wahrung der schriftlichen Form zum Ablauf des Kalenderjahres.
    3.4. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn diese der Satzung und dem Vereinszweck grob zuwiderhandeln. Gegen diesen Ausschluss ist eine
    Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die dann mit einfacher Mehrheit entscheidet und deren Entscheidung endgültig ist

 

  • 4 – Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
  • 4.1. die Mitgliederversammlung
  • 4.2. der Vorstand.

 

         5 – Mitgliederversammlung

  • 5.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen
    Vereinsmitgliedern.
    5.2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie ist unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich zu laden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. Sie muss aber mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
    5.3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem die Entgegennahme des jährlich zu erstattenden Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassierers und des Natur- und Vogelwartes;
    b. Diskussion über diese Berichte;
    c. Entlastung des Vorstandes und Vorstandsergänzungs- oder Neuwahlen;
    d. Diskussion aller Fragen des Vereins;
    e. Wahl der Kassenprüfer.
    5.4. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie rechtzeitig und ordnungsgemäß eingeladen wurde. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, sofern die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung aufgeführt sind, können nur Beschlüsse herbeigeführt werden, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung geben. Um den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, Anträge für eine Mitgliederversammlung einzureichen, ist der Vorstand gehalten, eine geplante Mitgliederversammlung bekannt zu machen, um jedem die Möglichkeit zu geben, Anträge rechtzeitig auf die Tagesordnung setzen zu lassen.
  • 6 – MitgliedsbeiträgeMitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
  • 7 – Der Vorstand 

    7.1. Der Vorstand des Vereins gliedert sich in einen geschäftsführenden Vorstand und in
    einen Gesamtvorstand.
    7.2. Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind (geschäftsführender Vorstand) :

  • der 1. Vorsitzende,
    · der 2. Vorsitzende,
    · der 1. Schriftführer,
    · der 1. Kassierer:
    Je zwei davon sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
    7.3. Zum Gesamtvorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand:
    · der Zweite Schriftführer
    · der Zweite Kassierer
    · der Natur- und Vogelwart,
    · der Hütten- und Gerätewart,
    · sowie 4 Beisitzer
    7.4. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
    Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Vorstandsmitglieder
    anwesend sind. Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    7.5. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter
    Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.Es werden im jeweils zweijährigen Rhythmus gewählt:
  • Der Erste Vorsitzende
  • Der Erste Kassierer
  • Der Zweite Schriftführer
  • Beisitzer
  • Beisitzer

sowie

  • Der Zweite Vorsitzende
  • Der Zweite Kassierer
  • Der Erste Schriftführer
  • Der Natur- und Vogelwart
  • Der Beauftragte . für die Jugendarbeit

 

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre (s. a. § 7 Abs. 4). .

Die erstgenannte Gruppe wird aufgrund des neuen Wahlmodus zunächst für vier Jahre, die zweite Gruppe für zwei  Jahre gewählt ( 1 – 2023 ).  Danach geht es in den normalen Wahlrhythmus über.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis satzungsmäßig ein neuer Vorstand gewählt ist.

In dieser Satzung wird der Einfachheit halber die männliche  Form verwendet; die weibliche  ist selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

  • 8 – Wahlen und Abstimmungen8.1.Beschlüsse sind gültig, wenn sie von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.8.2. Abstimmungen erfolgen offen, sofern sich aus der Versammlung kein Widerspruch erhebt. Beantragt ein anwesendes Vereinsmitglied die geheime Abstimmung, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Antrag. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    8.3. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss aus 3 Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe
    hat, die Wahl vorzubereiten, auszuzählen und die Ergebnisse bekannt zu geben.
    8.4. Grundsätzlich sind Wahlen geheim mit Stimmzettel durchzuführen.
    Wenn jedoch alle Anwesenden zustimmen, kann auch offen durch Handzeichen
    gewählt werden. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Ja – Stimmen erhält.
    8.5. Nicht anwesende Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden, wenn ihre
    Zustimmung zur Wiederwahl schriftlich vorliegt
    8.6. Nicht anwesende Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden, wenn er/sie dazu schriftlich das Einverständnis zur Kandidatur erklärt hat.
  • 9 – Jugendgruppe und Jugendleiter

Wenn in dem Verein eine Jugendgruppe besteht, hat diese das Recht, der Mitgliederversammlung den Jugendleiter vorzuschlagen, der an Vorstandssitzungen beratend teilnehmen kann. Er hat jedoch kein Stimmrecht.

  • 10 – Kassenwesen und Haushaltsjahr

Für das Kassenwesen ist der von der Mitgliederversammlung gewählte Erste Kassierer
verantwortlich. Die jährliche Prüfung der Kasse und der Jahresrechnungen erfolgen durch 2 von der Mitgliederversammlung für jedes Haushaltsjahr gewählte Kassenprüfer, die jeweils nach 2 Jahren neu bestimmt werden. Eine Wiederwahl beider Kassenprüfer ist nicht möglich. Es kann nur einer wiedergewählt werden und der zweite muss neu gewählt werden.
Als Haushaltsjahr gilt das Kalenderjahr.

  • 11 – Niederschriften

Über alle Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu
fertigen, die die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse
enthalten. Diese Niederschriften sind von dem 1. Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  • 12 – Datenschutz

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in § 2 der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
· Speicherung
· Bearbeitung
· Verarbeitung
· Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
· Auskunft über seine gespeicherten Daten
· Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
· Sperrung seiner Daten
· Löschung seiner Daten bei Austritt

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischer Medien zu. 

  • 13 – Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur vorgenommen
werden, wenn
a) die Absicht der Satzungsänderung in der Tagesordnung enthalten war;
b) die Mitgliederversammlung diese Änderung mit 2/3 – Mehrheit beschließt.

  • 14 – Auflösung des Verein14.1.

    Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
    beschlossen werden. Diese Versammlung ist unter Angabe der geplanten Auflösung mindestens mit einer Frist von einem Monat einzuberufen. Sie muss mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.14.2. Der außerordentlichen Mitgliederversammlung obliegt es zu bestimmen, wem in diesem Fall das Vereinsvermögen zukommt. Es muss sich um eine / n gemeinnützige Organisation / Verein handeln. Das zufallende Vermögen muss für Umwelt / Naturschutzzwecke im Lahn-Dill-Kreis verwandt werden.

 

Stand 1 – 2023